Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Seit dem 10. September 2008 (Busfahrer) beziehungsweise dem 10. September 2009 (Lkw-Fahrer)  muss jeder Fahrerlaubnis-Neubewerber, der gewerblich fahren möchte, eine Grundqualifikation nachweisen. Diese Grundqualifikation kann der Bewerber durch verschiedenen Möglichkeiten erreichen.
Erste Möglichkeit: Der Fahrer macht eine Berufsausbildung - zum Berufskraftfahrer (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung.

Weitere Möglichkeiten sind die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation. Bei der Grundqualifikation legt der Fahrer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine 7,5-stündige praktische und theoretische Prüfung ab. Voraussetzung für die Prüfung ist, dass er die entsprechende Fahrerlaubnisklasse bereits besitzt.

Wer die beschleunigte Grundqualifikation absolviert, nimmt an einer 140-stündigen Schulung einschließlich 10 Praxisstunden teil. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung zur beschleunigten Grundqualifikation, steht eine 90-minütige schriftliche Prüfung vor der, für den Wohnsitz des Teilnehmers zuständigen IHK an. Für die beschleunigte Grundqualifikation muss keine Fahrerlaubnisklasse vorhanden sein.

Für die Grundqualifikation, als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland oder mit in Deutschland erteilter Arbeitsgenehmigung, müssen die Grundqualifikation in Deutschland erwerben. Nach bestandener Prüfung wird die erworbene Grundqualifikation durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 auf dem Führerschein nachgewiesen.

Wie erlangen Kraftfahrer die Grundqualifikation?

Ausbildung

Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation

  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Berufskraftfahrer
  • Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen
  • Lehrgang nicht erforderlich
  • Fahrerlaubnis ist die Voraussetzung für die Prüfung
  • IHK-Prüfung (7,5 Stunden)
  • Lehrgang mit 140 Zeitstunden(140 x 60 Min.) inklusive 10 Praxisstunden
  • Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Prüfung
  • IHK-Prüfung (1,5 Stunden)

Mindestalter

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg.

Mindestalter: Personenverkehr

Klasse

Ausbildung

  • Berufskraftfahrer (BKF)
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Vergleichbarer Ausbildungsberuf

Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation

D

18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)

20 Jahre

21 Jahre

21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)

23 Jahre

DE

18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)

20 Jahre

21 Jahre

21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km)

23 Jahre

D1

18 Jahre

 

 

21 Jahre

D1E

18 Jahre

 

 

21 Jahre

Mindestalter Güterkraftverkehr

Klasse

Ausbildung

  • Berufskraftfahrer (BKF)
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Vergleichbarer Ausbildungsberuf

Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation

C

18 Jahre

18 Jahre

21 Jahre

CE

18 Jahre

18 Jahre

21 Jahre

C1

18 Jahre

18 Jahre

18 Jahre

C1E

18 Jahre

18 Jahre

18 Jahre

Wie ist die Grundqualifikation für Umsteiger und Quereinsteiger geregelt?

Als Umsteiger bezeichnet man Lkw-Fahrer, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten möchten, oder Busfahrer, die auch als Lkw-Fahrer arbeiten möchten. Diese Fahrer können den theoretischen und den praktischen Teil der Prüfung in der Grundqualifikation bzw. den Lehrgang und die Prüfung in der beschleunigten Grundqualifikation reduzieren. Die Dauer der Schulung in der beschleunigten Grundqualifikation beträgt in diesen Fällen 35 Stunden, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kfz der betreffenden Fahrerlaubnisklassen entfallen müssen.

Quereinsteiger sind Fahrer, die bereits über einen Nachweis einer Fachkundeprüfung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Personenverkehr (Omnibusverkehr) besitzen. Wenn diese Fahrer die Grundqualifikation absolvieren, wird die Prüfung im theoretischen Teil reduziert. Bei der beschleunigten Grundqualifikation besteht die Schulung dieser Personen aus 96 statt 140 Stunden, von denen 10 Stunden auf das Führen eines Kfz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse entfallen müssen. Die theoretische Prüfung wird ebenfalls verkürzt.

Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Bus- und Lkw-Fahrer sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt seit dem 10. September 2008 für den Personenverkehr und seit dem 10. September 2009 für den Güterverkehr. Sie betrifft alle Fahrer, die gewerbliche Fahrten mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE durchführen.

Der Fahrer muss die Weiterbildung in Deutschland oder in dem EU-Mitgliedsland erwerben, in dem er beschäftigt ist. Dafür muss der Fahrer eine 35-stündige Schulung, die in Schulungseinheiten von mindestens 7 Zeitstunden geteilt werden darf, absolvieren. Ein Teil der Weiterbildung kann auf praktische Übungen im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem Fahrsimulator entfallen. Es gibt in der Weiterbildung Lkw oder Bus keine Prüfung. Als Nachweis der Weiterbildung wird dem Fahrer, wenn er die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen der für seinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorlegt, die Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein eingetragen.

Die erste Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ist zu absolvieren:

  • für Busfahrer bis einschließlich 9. September 2013,
  • für Lkw-Fahrer bis einschließlich 9. September 2014.

Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins gleichlaufen zu lassen, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bei Busfahrern bis einschließlich 9. September 2015 und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen.